Wr BauO: § 58 Abs 1 (Änderung des Bebauungsplanes, Änderung von Verkehrsflächen, durch die die Verpflichtung zur Einbeziehung oder Abtretung nach Maßgabe der neuen Baulinie entsteht; Verpflichtung zur Leistung einer Entschädigung an die Gemeinde oder an den Eigentümer)