AsylG 2005: § 4 Abs 4 Z 3 (Unzuständigkeit Österreichs, Drittstaatsicherheit, Zurückweisung unzulässig bei Verletzung von Art 8 EMRK; ua wenn dem Ehegatten, dem eingetragenen Partner oder einem minderjährigen ledigen Kind des Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde)