AVG: § 7 Abs 1 Z 3 (Befangenheit, sonstige wichtige Gründe, keine, behauptete Säumigkeit in einem Disziplinarverfahren)
VwGH 24. 1. 2014, 2013/09/0171
Der Bf wendet Befangenheit des Vorsitzenden der Beh erster Instanz, sohin Unzuständigkeit dieser Beh wegen unrichtiger Zusammensetzung, ein. Aus der behaupteten Säumigkeit in einem Disziplinarverfahren gegen den Bf ist für sich allein genommen kein solcher "wichtiger Grund" abzuleiten. Nach der Rsp (VwGH 10. 8. 2006, 2006/02/0122 = ZfVB 2007/1245) bietet selbst die Erstattung einer Strafanzeige im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren wegen §§ 297 Abs 1 und 302 Abs 1 StGB – ohne Hinzutreten weiterer begründeter Umstände – keinen Anlass, die Befangenheit des einschreitenden Organwalters anzunehmen, hätte es doch sonst jede Partei in der Hand, sich durch ein Einbringung derartiger Rechtsbehelfe dem gesetzlichen Richter zu entziehen. Umso weniger kann das Verlangen nach disziplinärer Verfolgung wegen Säumigkeit in einem Verfahren die Befangenheit nach § 7 Abs 1 Z 3 AVG bewirken. Abweisung.