AVG: § 39 Abs 2 (Ermittlungsverfahren; Pflicht der Behörde, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen)
§ 46 (Unbeschränktheit der Beweismittel; formlose Befragung anstelle einer förmlichen Zeugeneinvernahme; nicht ausreichend bei widersprechenden Beweisergebnissen)