ZustG: § 17 Abs 3 (eigenhändige Zustellung, Hinterlegung, Wirksamkeit; Bereithaltung zur Abholung, mindestens zwei Wochen, Zustellung mit dem ersten Tag dieser Frist wirksam; Ortsabwesenheit, sodass nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt; Wirksamkeit mit dem auf die Rückkehr folgenden Tag; 11 Tage für die Ausführung eines Rechtsmittels ausreichend, Wirksamkeit der Zustellung mit Beginn der Abholfrist)