VStG idF vor BGBl I 2013/33: § 51g (Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat; Beweisaufnahme; Zeugeneinvernahme)
§ 51i (Unmittelbarkeit des Verfahrens; keine Verwertung von Zeugenaussagen aus anderen Verfahren, wenn diese nicht in mündlicher Verhandlung vernommen wurden)