BundesvergabeG 2006: § 25 Abs 3 (Arten der Verfahren zur Vergabe von Aufträgen; nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung)
§ 25 Abs 6 (Arten der Verfahren zur Vergabe von Aufträgen; Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung; Aufforderung einer beschränkten Anzahl von geeigneten Unternehmern zur Abgabe von Angeboten; danach Verhandlung über gesamten Auftragsinhalt)