TSchG: § 4 Z 11 (Begriffsbestimmungen; Zirkus, Einrichtung mit Darbietungen, die unter anderem auf dem Gebiet der Reitkunst oder der Tierdressur liegen und akrobatische Vorführungen, ernste und komische Schaunummern, Pantomimen sowie Tanz- und Musiknummern einschließen können; Merkmal des ständigen Ortswechsels; keine bei "Greifvogelpark", dauerhafte Einrichtung)