StVO: § 5 Abs 2 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Alkotest; Verweigerung; keine Verpflichtung der Straßenaufsichtsorgane zu rechtlichen Belehrungen)
VwGH 31. 1. 2014, 2012/02/0012
Auch wenn der Bf nicht darüber belehrt wurde, dass bzw welches Verhalten als Verweigerung der Atemluftuntersuchung gelte, kann er sich nicht auf mangelndes Verschulden bzw das Vorliegen eines entschuldbaren Tatbildirrtums berufen. Zum einen sind Straßenaufsichtsorgane nicht verpflichtet, im Zuge der von ihnen durchgeführten Amtshandlungen rechtliche Aufklärungen zu geben, zum anderen genügt für die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO die Schuldform der Fahrlässigkeit (VwGH 5. 11. 1997, 97/03/0104). Eine unterlassene oder zu spät erfolgte Aufklärung hinsichtlich der Verweigerungsfolgen verfängt somit nicht. Abweisung.