AlVG: § 12 Abs 3 lit f (Arbeitslosigkeit; nicht vorliegend bei Besuch eines geregelten Lehrgangs; Zulassung als ordentliche Hörerin einer Hochschule; Unerheblichkeit der konkret-individuellen Art, in welcher der Auszubildende an der Ausbildung teilnimmt)
§ 12 Abs 4 (Ausnahme von der Arbeitslosigkeit; nicht vorliegend)