BUAG: § 25a Abs 7 (Haftung des Vertreters juristischer Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht für Zuschläge bei schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten; mangelnder faktischer Einfluss auf die Geschäftsführung schließt Verschulden nicht aus; Gleichbehandlungspflicht des Schuldners; Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; Nichtberücksichtigung erfolgreich angefochtener Zahlungen; ausreichendes Vorbringen des Vertreters zur Gläubigergleichbehandlung)