AlVG: § 21a Abs 1 (Anrechnung des Nettoeinkommens aus vorübergehender Erwerbstätigkeit auf das Arbeitslosengeld; nicht vorliegend bei zusätzlichem Auftrag neben laufender geringfügiger Beschäftigung bei gleichem Dienstgeber)
§ 24 (Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes; Überschreiten der Geringfügigkeit durch Zusammenrechnung des Entgelts aus zwei geringfügigen Beschäftigungen)