TKG: § 8 (Einräumung eines Mitbenutzungsrechtes; Verfahren über Mitbenutzungsanordnung; Ermessensspielraum; Mitwirkungsverpflichtung des Infrastrukturinhabers; angemessene geldwerte Abgeltung; Marktüblichkeit von Entgelten; Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Personenschäden)
§ 9 (ebenso)