GlücksspielG: § 52 Abs 2 idF BGBl I 2010/54 (keine "geringfügigen Beträge" bei Leistung von mehr als 10 € für ein Spiel; diesfalls Strafbarkeit nach § 168 StGB; Subsidiarität; aus dieser Feststellung für bestimmte Apparate darf nicht darauf geschlossen werden, dass auf sämtlichen Apparaten mit Einsätzen über 10 € gespielt worden sei)
VwGH 22. 8. 2012, 2012/17/0156 (Amtsbeschwerde)