GlücksspielG: § 52 Abs 1 Z 5 idF BGBl I 2003/125 (Übertretung, Betreiben von Glücksspielapparaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb von Spielbanken; Einschränkung der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit durch nationale Regelungen über Rechtsform und Kapitalausstattung zulässig; hier überdies: kein Auslandsbezug)
VwGH 21. 12. 2012, 2010/17/0221 bis 0222