FPG: § 76 Abs 2a (Schubhaft; Asylwerber; zurückweisende Entscheidung und durchsetzbare Ausweisung; kein faktischer Abschiebeschutz)
VwGH 20. 12. 2013, 2012/21/0182
Die belBeh ging – dem diesbezüglichen Vorbringen in der Administrativbeschwerde folgend – davon aus, dass der Bf bei Anordnung der gegenständlichen Schubhaft noch Asylwerber gewesen sei. Sie erkannte richtig, dass die Schubhaft demnach nicht auf § 76 Abs 1 FPG hätte gestützt werden dürfen. Schubhaft gegen Asylwerber kommt nämlich nur bei Vorliegen einer der besonderen Tatbestände des § 76 Abs 2 oder Abs 2a FPG in Betracht (VwGH 11. 6. 2013, 2013/21/0037).