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VwGH 10. 12. 2013, 2011/22/0144 (Fremdenpolizei)

VwGHFremdenpolizeiZfV 2014/865ZfV 2014, 557 Heft 4 v. 16.9.2014

NAG: § 24 Abs 2 (Aufenthaltsbewilligung; Verlängerungsantrag; Ablauf der Gültigkeitsdauer; unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis; schwere Erkrankung der Mutter; psychisches Geschehen)

VwGH 10. 12. 2013, 2011/22/0144

Die belBeh setzte sich mit dem Vorbringen der Bf in ihrer Niederschrift vom 25. 3. 2010, wonach sie aufgrund der Schwere der Erkrankung ihrer Mutter – eine Amputation der Beine stand noch im Raum – nicht an die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels dachte und sie aufgrund der angespannten Gesundheitssituation ihrer Mutter emotional weiterhin sehr aufgebracht gewesen sei, nicht auseinander. Das wäre jedoch erforderlich gewesen, weil § 24 Abs 2 NAG (idF BGBl I 2009/29) dem § 71 Abs 1 Z 1 AVG nachgebildet ist und der Sache nach eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Fall der Versäumung der materiell-rechtlichen Frist des § 24 Abs 1 NAG ermöglichen soll. Die Rsp zu § 71 Abs 1 Z 1 AVG kann daher auch für die Auslegung des § 24 Abs 2 NAG herangezogen werden (VwGH 5. 5. 2011, 2011/22/0021 = ZfVB 2011/1640). Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis kann nun auch in einem inneren, psychischen Geschehen liegen, daher auch in einem Vergessen oder Versehen (VwGH 13. 12. 2011, 2010/22/0179). Hätte sich die belBeh mit dem Vorbringen der Bf, sie habe wegen der schweren Erkrankung ihrer Mutter nicht an die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels gedacht, auseinandergesetzt, darüber Erhebungen durchgeführt und Feststellungen getroffen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies zur Annahme eines Vergessens im Sinn eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses gem § 24 Abs 2 Z 1 NAG und zu einer gänzlichen Stattgebung der Berufung geführt hätte. Dann gelte der nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellte Antrag der Bf als Verlängerungsantrag, was zur Folge hätte, dass ihr rechtmäßiger Aufenthalt nicht unterbrochen wäre.

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