B-VG: Art 141 Abs 3 (Anfechtung direktdemokratischer Instrumente; Legitimation, Gemeindebereich; keine einfachgesetzliche Regelung, unmittelbare Ableitung aus der Verfassung, aus den Regelungen über Volksbefragungen; aufgrund der besonderen Rechtsstellung besonders interessierte Personen; Anfechtungsbefugnis lediglich für eine Anzahl von mehreren [stimmberechtigten] Personen)