MRK: Art 10 Abs 1 (Meinungsäußerungsfreiheit; Rundfunkfreiheit; ORF; Nutzung von sozialen Netzwerken)
Art 10 Abs 2 (ebenso; zulässige Einschränkungen; keine Verhältnismäßigkeit der gänzlichen Untersagung der Verlinkung zu sozialen Netzwerken und von sonstigen Kooperationen mit diesen; Zulässigkeit der Untersagung von Kooperationen, die Bereitstellung eines eigenen sozialen Netzwerkes gleichkäme)