ÖffnungszeitenG: § 5 Abs 2 (Sonderregelung für das Wochenende und für Feiertage; besonderer regionaler Bedarf; Verordnungsermächtigung des Landeshauptmannes; Bedachtnahme darauf, ob sich der besondere Bedarf auf das ganze Land oder nur auf ein Teilgebiet erstreckt sowie ob er das ganze Jahr über oder nur saisonal oder nur an bestimmten Tagen besteht)