AsylG 2005: § 6 Abs 1 Z 1 (Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, wenn und solange der Antragsteller Schutz gem Art 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt)
§ 6 Abs 2 (Ausschlussgrund nach Abs 1, Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung)