AsylG 2005: § 3 (Status des Asylberechtigten, Flüchtlingsbegriff)
§ 8 Abs 1 (Subsidiärer Schutz, unzureichende Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz Ghazni des Bf; keine Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Bf im Hinblick auf eine Übersiedlung nach Kabul, fehlende Prüfung des Vorhandenseins einer Unterkunft bzw der Möglichkeit der Versorgung, Afghanistan)