WRG 1959 idF BGBl I 2001/109: § 109 Abs 2 (Widerstreitverfahren; Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bzw der Zeitpunkt der Erlassung des B erster Instanz ist spätester Zeitpunkt für die Geltendmachung eines widerstreitenden Projektes; damit wurde auch der spätestmögliche Zeitpunkt für den Antrag auf Durchführung eines Widerstreitverfahrens normiert; wenn mit einem erstinstanzlichen Bescheid über den Vorzug eines wiederstreitenden Projektes entschieden wurde, ist die Stellung eines weiteren konkurrierenden Bewilligungsansuchens nach der Erlassung dieses Bescheides jedenfalls unzulässig; keine verfassungsrechtlichen Bedenken)