WaffG: § 25 Abs 3 (Entziehung einer Waffenbesitzkarte; mangelnde Verlässlichkeit; sorgfältige Verwahrung; Anforderungen an Alleinbewohner eines Hauses oder einer Wohnung; unversperrte Schreibtischschublade)
VwGH 23. 10. 2013, 2013/03/0075
1. Die Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde gem § 25 Abs 3 WaffG stellt keine Ermessensentscheidung dar, die Beh ist bei mangelnder Verlässlichkeit verpflichtet, die waffenrechtliche Urkunde zu entziehen (VwGH 27. 1. 2011, 2009/03/0099). Mit Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der in § 8 Abs 1 WaffG genannten Voraussetzungen. Waffenrechtliche Urkunden sind insb dann zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass der Berechtigte Waffen nicht sorgfältig verwahrt hat. Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab (VwGH 26. 3. 2012, 2011/03/0201). Nach § 25 Abs 3 letzter Satz WaffG idF BGBl I 2010/43 ist von der Entziehung aufgrund einer nicht sicheren Verwahrung abzusehen,