AVG: § 66 Abs 2 (Berufung, Aufhebung und Zurückverweisung, Bindungswirkung der Behebungsgründe; Grenze der Bindung, neue Sachlage)
VwGH 26. 6. 2013, 2011/03/0216,
Im Fall eines gem § 66 Abs 2 AVG ergangenen aufhebenden B sind die Verwaltungsbehörden wie auch die GH des öff Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen B - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist (VwGH 28. 2. 2013, 2012/07/0014; 19. 12. 2012, 2009/10/0132; 26. 7. 2012, 2011/07/0125; 22. 8. 2012, 2011/17/0323).