VStG: § 20 (Unterschreiten der Mindeststrafe; Geständnis muss reumütig sein; geringes Einkommen ist nicht von vornherein ein Milderungsgrund)
§ 21 (Absehen von der Strafe; mit 1. 7. 2013 außer Kraft getreten)
§ 45 Abs 1 Z 4 idF Verwaltungsgerichtsbarkeits-AusführungsG 2013 (Absehen von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens, wenn Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; entspricht § 21 Abs 1)