VStG: § 54d Abs 2 (Beitrag zu den Kosten des Vollzuges; Verpflichtung entfällt für jeden Tag, an dem der Häftling im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit leistet, oder soweit ihn daran, dass er keine solche Arbeit leistet, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden trifft; konkret bestehende Arbeitsmöglichkeit erforderlich; hier: Hungerstreik)
VwGH 17. 10. 2013, 2012/21/0220