VwGG: § 46 Abs 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; minderer Grad des Versehens; nicht vorliegend bei unvollständigem Beilagenvermerk und unterbliebener Prüfung der Vollständigkeit)
VwGH 9. 10. 2013, 2013/08/0206
Nach der stRSp des VwGH stellt ein dem Vertreter der Partei widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei nur um einen minderen Grad des Versehens gehandelt hat (VwGH 15. 6. 2005, 2005/13/0043).