VwGG: § 28 Abs 1 Z 2 (Beschwerde hat die Bezeichnung der Behörde zu enthalten, die den Bescheid erlassen hat; Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses; keine Umdeutung durch VwGH; kein Verbesserungsauftrag)
§ 48 Abs 2 (Aufwandersatz der belangten Behörde; Führung des Vorverfahrens alleine kann die Position einer nach § 48 Abs 2 VwGG allein anspruchsberechtigten belangten Behörde nicht verschaffen)