BundesvergabeG 2006: § 10 Z 2 (vom Geltungsbereich ausgenommene Vergabeverfahren; Warenlieferung zur Erbringung von Dienstleistungen und Bauleistungen im Bereich Bundesministerium für Landesverteidigung, auf die Art 296 EGV Anwendung findet; kein
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Nachweis des Bestehens eines untrennbaren Zusammenhangs zwischen Gegengeschäften und Beschaffungsvorhaben; kein Parteiengehör zu dementsprechender Beurteilung der Vergabebehörde)