Stmk VeranstG: § 6 Abs 2 (Bewilligung; Voraussetzungen, natürliche Person; Verlässlichkeit; keine; sechs einschlägige Verwaltungsübertretungen)
VwGH 20. 11. 2013, 2011/02/0055
Die Annahme der mangelnden Verlässlichkeit (Zuverlässigkeit) einer natürlichen Person ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn ihre Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, dass das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten lässt, es werde die künftige Ausübung der veranstaltungsrechtlichen Tätigkeit gegen die iZm dem Veranstaltungsgesetz zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen (zum Begriff der Zuverlässigkeit die in VwGH 29. 11. 1995, 95/03/0144, zu § 25 Abs 1 Z 1 GewO 1973 zitierte Rsp).