GSVG: § 25 Abs 1 (Beitragsgrundlage; Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988; Bindung an das Einkommensteuerrecht und die mit Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten; jedoch Verpflichtung der Behörde zur Ermittlung der Einkünfte, wenn Einkommenssteuerbescheide nicht [mehr] zur Verfügung stehen)