ASVG: § 49 Abs 1 (Entgelt; Anspruchslohn; Sachbezug; Kausalzusammenhang zur Leistung des Dienstnehmers; Fahrbegünstigungen aufgrund einer Vereinbarung des Dienstgebers mit der Österreichischen Bundesbahn; keine Gewährung der Fahrbegünstigungen an Außenstehende im Allgemeinen; überwiegendes Leistungsinteresse des Dienstnehmers; kein ausschließliches oder überwiegendes betriebliches Interesse des Dienstgebers)