GSVG: § 2 Abs 1 Z 4 (Pflichtversicherung; selbstständig Erwerbstätige)
§ 4 Abs 1 Z 6 lit a (Ausnahmen von der Pflichtversicherung, nicht vorliegend; Vorliegen einer sonstigen Erwerbstätigkeit durch ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis als freier Dienstnehmer)