TKG 2003: § 107 Abs 1 idF BGBl I 2011/102 (unerbetene Nachrichten; Unzulässigkeit von Anrufen zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers; zustimmende Willenserklärung kann auch konkludent erfolgen; bloße Veröffentlichung der Kontaktdaten und des Unternehmensgegenstandes des Angerufenen sind keine konkludente Zustimmung, zu Werbezwecken angerufen zu werden)