AVG: § 67a Z 2 idF BGBl 1991/51 (Maßnahmenbeschwerde; Festnahme; fehlende Voraussetzungen)
VStG: § 35 (Sicherung des Strafverfahrens und des Strafvollzuges; Festnahme; keine Hinweise auf Verharren in Fortsetzung der strafbaren Handlung oder auf versuchte Wiederholung)