Nö JagdG: § 61 Abs 1 Z 12 (Verweigerung der Ausstellung einer Jagdkarte; Einziehung einer Jagdkarte; Verstoß gegen Weidegerechtigkeit; rechtskräftige Bestrafung; Nichtführen der Abschussliste)
VwGH 23. 10. 2013, 2013/03/0071
1. Die belBeh ist im Entziehungsverfahren an die rechtskräftigen verwaltungsbeh Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsachen der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststehen (VwGH 17. 12. 2007, 2007/03/0201 = ZfVB 2009/505). Damit kann das (ausführliche) Vorbringen, mit dem eine rechtliche Mangelhaftigkeit der in Rede stehenden - unstrittig rechtskräftigen - verwaltungsbeh Bestrafungen des Bf behauptet wird, die Beschwerde nicht zum Erfolg führen. Dies gilt etwa für die Hinweise des Bf, er habe die Abschüsse zwar nicht in den von der Landesregierung bestimmten Formularen, aber ohnehin auf "Hilfszetteln" eingetragen, und es habe sich bei dem Verstoß gegen § 84 Abs 1 Nö JagdG in Wahrheit um ein fortgesetztes Delikt (zum Begriff des fortgesetzten Deliktes VwGH 25. 8. 2010, 2010/03/0025) gehandelt, dessentwegen er nur einmal, nicht aber 37 Mal hätte bestraft werden dürfen. Gleiches gilt für die Behauptung, der Bf sei zur besagten Teilung des Genossenschaftsjagdgebietes im Jahr 2001 massiv gedrängt worden, sowie für die in diesem gesamten Zusammenhang (auch mit Blick auf Art 6 MRK) erstatteten Verfahrensrügen (etwa betreffend die Unterlassung der Einvernahme von Zeugen).