FPG idF BGBl I 2009/135: § 56 Abs 1 (Aufenthaltsverfestigung bei Fremden mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder mit "Daueraufenthalt - Familienangehöriger"; Ausweisung nur, wenn weiterer
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Aufenthalt eine gegenwärtige schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt)