FPG: § 46a Abs 1a (Abschiebungsaufschub; tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung; mangelndes Bestreben der Behörden zur Feststellung der korrekten Schreibweise des Namens des Fremden)
VwGH 11. 11. 2013, 2012/22/0115
Gem § 46a Abs 1a FPG ist (mit hier nicht vorliegenden Ausnahmen) der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet dann geduldet, wenn die Beh von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.