NAG: § 64 Abs 3 (Aufenthaltstitel; Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums; Krankheit; kein bloß vorübergehendes Hindernis bei mangelndem Studienerfolg in zwei Studienjahren)
VwGH 3. 10. 2013, 2012/22/0048
Gem § 64 Abs 3 NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums nur zulässig, wenn ein Studienerfolgsnachweis erbracht wird. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.