FPG: § 113 Abs 1 (Ersatz der Kosten der Vollziehung der Schubhaft)
FPG-DV idF BGBl II 2011/204: § 19 Abs 2 (Beitrag zu Kosten des Vollzuges der Schubhaft; für jeden angefangenen Tag ist jener Betrag zu entrichten, den Verwaltungsverwahrungshäftlinge für den Vollzug von Verwaltungsfreiheitsstrafen zu entrichten haben)