GehG: § 13a Abs 1 (Übergenüsse, Ersatz)
AVG § 13 Abs 3 (Anbringen, Mangel, Verbesserungsauftrag; verspätete Verbesserung vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides)
§ 18 Abs 3 (schriftliche Erledigungen, Genehmigung mit Unterschrift bzw Verfahren zum Nachweis der Identität und Authentizität)