Wr BauO: § 135 Abs 5 (strafrechtliche Verantwortlichkeit des Verwalters; anstelle der Eigentümer, wenn die Tat ohne Veranlassung und Vorwissen der Eigentümer begangen wurde; keine Strafbarkeit, wenn durch Eigentümer gehindert, ausreichende Feststellungen hiezu; überdies nur bei Delikten im Rahmen der ordentlichen Verwaltung; Beseitigung eines konsenslosen Bauwerks, keine Strafbarkeit des Verwalters)
VwGH 23. 7. 2013, 2013/05/0037