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VwGH 23. 7. 2013, 2013/05/0037 (Baurecht)

VwGHBaurechtZfV 2014/525ZfV 2014, 348 Heft 3 v. 3.7.2014

Wr BauO: § 135 Abs 5 (strafrechtliche Verantwortlichkeit des Verwalters; anstelle der Eigentümer, wenn die Tat ohne Veranlassung und Vorwissen der Eigentümer begangen wurde; keine Strafbarkeit, wenn durch Eigentümer gehindert, ausreichende Feststellungen hiezu; überdies nur bei Delikten im Rahmen der ordentlichen Verwaltung; Beseitigung eines konsenslosen Bauwerks, keine Strafbarkeit des Verwalters)

VwGH 23. 7. 2013, 2013/05/0037

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