Wr BauO: § 134a Abs 1 (subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn; durch die taxativ aufgezählten Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutz dienen; flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien; seitlicher Nachbar hat subjektives Recht auf Einhaltung der hinteren Baufluchtlinie)
VwGH 23. 7. 2013, 2010/05/0066