Oö Auskunftspflicht-, Datenschutz- und InformationsweiterverwendungsG (Oö ADIG): § 1 Abs 1 (Landesorgane, Auskunft über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches)
§ 1 Abs 2 (Begriff Auskunft; Mitteilung über Tatsachen, die dem auskunftspflichtigen Organ bekannt sind oder bekannt sein müssen; keine Abweichung vom verfassungsrechtlichen Auskunftsbegriff; Begründung der Änderung des Bebauungsplanes durch den Gemeinderat, Auskunft ist zu erteilen)