Verletzung (Bescheid)
B-VG: Art 83 Abs 2 (Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, Verletzung; Inanspruchnahme einer der Verwaltungsbehörde nicht zukommenden Zuständigkeit; Bestrafung nach GSpG ohne Unterbrechung nach § 30 Abs 2 VStG und ohne selbstständige Prüfung, ob gerichtliche Zuständigkeit nach § 168 StGB vorliegt)