WRG 1959: § 27 Abs 1 lit g (Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist; Erlöschung ex lege; nachträgliche Wiederinstandsetzung hat keinerlei Bedeutung für die Frage der zeitlich vorangehenden Verwirklichung des Erlöschenstatbestandes; auf Reparaturfähigkeit kommt es auch nicht an)