WRG 1959 idF BGBl I 2013/98: § 12 Abs 1 (Grundsätze für die Bewilligung; ua dürfen bestehende Rechte nicht verletzt werden)
§ 12 Abs 2 (bestehende Rechte; hier: Nutzung des Hausbrunnens ist keine rechtmäßig geübte Wassernutzung)
§ 102 Abs 1 lit b (Parteien; diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte sonst berührt werden; aus dem verbücherten Veräußerungs- und Belastungsverbot kann keine Parteistellung im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden