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VwGH 26. 9. 2013, 2013/07/0074 (Wasserrecht)

VwGHWasserrechtZfV 2014/413ZfV 2014, 277 Heft 2 v. 5.5.2014

WRG 1959 idF BGBl I 2013/98: § 12 Abs 1 (Grundsätze für die Bewilligung; ua dürfen bestehende Rechte nicht verletzt werden)

§ 12 Abs 2 (bestehende Rechte; hier: Nutzung des Hausbrunnens ist keine rechtmäßig geübte Wassernutzung)

§ 102 Abs 1 lit b (Parteien; diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte sonst berührt werden; aus dem verbücherten Veräußerungs- und Belastungsverbot kann keine Parteistellung im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden

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