WaffG 1996: § 22 Abs 2 idF vor BGBl I 2013/161 (Bedarf; der Betroffene muss glaubhaft machen, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaft besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann; hier: Rechtsanwalt als Strafverteidiger bzw Verfahrenshelfer)
VwGH 23. 8. 2013, 2013/03/0081